Wertguthaben
Abweichende Definitionen der Kenston Services GmbH und des Gesetzgebers bzw. der Sozialverwaltung
Unter den Begriff Wertguthaben fallen alle durch den Arbeitnehmer eingebrachten Vergütungsbestandteile zzgl. einer entstehenden Wertentwicklung bei erfolgter bzw. erfolgender Anlage der Arbeitnehmereinbringungen. Wichtig hierbei: Oftmals wird in der Praxis von Arbeitgeberleistungen in Zeitwertkonten analog einer arbeitgeberseitig finanzierten betrieblichen Altersversorgung gesprochen. Beitrags- und steuerrechtlich kann die arbeitgeberseitige Bezuschussung jedoch nur gleichbedeutend einer Arbeitnehmereinbringung in ein Wertguthaben behandelt werden, da alle anderen Gestaltungen in die Gefahr eines geldwerten Vorteils gelangen, wodurch vor allem die Lohnsteuerfreiheit der Arbeitnehmereinbringung vollständig ausgeschlossen wäre.
Der Gesetzgeber und die Sozialverwaltung definieren den Wertguthabenbegriff jedoch anders. Hiernach umfasst den Begriff „Wertguthaben“ seit dem 01.01.2009, neben den Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung auch die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Hierbei soll der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, solche Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit ins entsprechende Wertguthaben einzubringen, die sich auf Arbeitnehmereinbringungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze beziehen. Folglich heißt die reine Arbeitnehmereinbringung in diesem Zusammenhang gesetzestreu (siehe § 7d Abs. 1 SGB IV) „Arbeitsentgeltguthaben“, und nur noch die Kumulation aus Arbeitsentgeltguthaben und Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird Wertguthaben genannt.
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