Wann liegt ein Störfall vor?

Im Falle einer außerplanmäßigen Verwendung von Wertguthaben, spricht man von einem sog. Störfall. Störfallszenarien bzw. Gründe für die „Zweckentfremdung“ einer zugrunde liegenden Wertguthabenvereinbarung können insbesondere sein:

  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses z. B. durch Kündigung oder Tod;

  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ohne Wiedereinstellungsgarantie,

  • vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung oder Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit;

  • Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen;

  • Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung aus Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem 13. November 2008 geschlossen wurden;

  • Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung aus Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 14. November 2008 geschlossen waren und keine diesbezügliche Regelung enthielten.



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