Verbindliche Auskunft beim Finanzamt
Klärung steuerlicher Sachverhalte von besonderem Interesse
Die bundesdeutschen Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 1 und des § 1 der Steuerauskunftsverordnung (StAuskV) auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Antragsteller einer verbindlichen Auskunft im Sinne des § 89 Abs. 2 AO ist derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt wird. Antragsteller und Steuerpflichtiger sind hierbei in der Regel identisch, wenn der Steuerpflichtige, dessen künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft sein soll, bei Antragstellung bereits existiert.
Hinsichtlich der Kosten, die durch eine Antragstellung zum Erhalt einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO entstehen können, sind einige Besonderheiten zu beachten. Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist den Finanzbehörden in diesem Zusammenhang die Pflicht einer Gebührenerhebung auferlegt worden. Die Gebührenpflicht gilt für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO i. V. m. dem BMF-Schreiben vom 11.12.2007 (BMF-Schreiben vom 11.12.2007, IV A 4 - S 0062/07/0003), die nach dem 18. Dezember 2006 beim zuständigen Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sind. Die Gebühr richtet sich grds. nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat. Die genauen Details zur Erhebung und Ausgestaltung der Gebührenpflicht sind ebenfalls dem genannten BMF-Schreiben vom 11.12.2007 zu entnehmen. Es sollte jedoch darauf hingewirkt werden, dass statt des zumeist kostenintensiven Gegenstandswerts die sog. Zeitgebühr (§ 89 Abs. 4 Satz 4 AO) zur diesbezüglichen Gebührenermittlung durch das Finanzamt herangezogen wird, um unverhältnismäßige Kostenbelastungen zu vermeiden.
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