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Steuerliche Auswirkungen für AGDie steuerliche und bilanzielle Behandlung von Zeitwertkonten beim ArbeitgeberDie in einem Vermögensgegenwert angelegten Wertguthaben des Arbeitnehmers bleiben wirtschaftliches und rechtliches Eigentum des Arbeitgebers. Lediglich im Innenverhältnis besitzt der Arbeitnehmer einen schuldrechtlichen Verschaffensanspruch aufgrund eines zweiseitigen Vertrags mit dem Arbeitgeber. Somit werden im Innenverhältnis ebenfalls Sicherungsabreden (z. B. Verpfändungsvereinbarungen) getroffen, mit denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Rechte an den Rückdeckungsanlagen der Wertguthaben im Insolvenzfall einräumt. Da die Wertguthaben weder der langfristigen Tätigkeit des Arbeitgebers noch der Wiederveräußerung zur Ausnutzung positiver Wertschwankungen oder zur Liquiditätsbeschaffung dienen, handelt es sich weder um Anlagevermögen noch um Umlaufvermögen im engeren Sinne. Da Wertguthaben jedoch gemäß § 266 HGB ff. aktivierungspflichtig sind, kommen als Bilanzposition nach herrschender Meinung nur die „sonstigen Vermögensgegenstände“ in Betracht. Somit erfolgt eine grundsätzliche Einordnung in das Umlaufvermögen des Arbeitgebers. Sämtliche Erträge des Wertguthabens stellen folglich für den Arbeitgeber handels- wie steuerrechtlichen Ertrag dar und sind entsprechend in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
Als Bewertungsgrundsatz ist für die deutsche Handelsbilanz - und über das Maßgeblichkeitsprinzip auch für die deutsche Steuerbilanz - das Bruttoprinzip einschlägig (§ 5 Abs. 1 EStG). Das heißt, die Vermögensgegenstände und Schulden sind grundsätzlich einzeln zu bewerten und zumindest steuerrechtlich nicht zu saldieren (durch die Einführung des BilMoG ist jedoch eine handelsrechtliche Saldierung möglich, die jedoch steuerrechtlich weiterhin nicht vorgenommen werden darf). Werden durch den Arbeitgeber nun die Wertguthabenvermögen in Investmentportfolios angelegt, bedeutet dies für die Aktivseite, dass das Fonds- bzw. Wertpapiervermögen nach § 255 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten zu bewerten ist. Dieses Anschaffungskostenprinzip folgt aus dem Realisationsprinzip, wonach nur realisierte Gewinne ausgewiesen werden dürfen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Somit sind dem Anschaffungskostenprinzip folgend Vermögensgegenstände immer mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen. Es erfolgt diesbezüglich keine Rücksichtnahme auf Wertsteigerungen der Vermögensgegenstände vor ihrem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens (hier: Verkauf der Wertpapiere). Die Inhalte dieser Seiten können den auf die Besonderheiten des Einzelfalles abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Bevor Sie konkrete Schritte ergreifen |
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