OptionsmodellAlternative Berechnungsmethode zum Summenfelder-Modell im Rahmen der SV-Luft-BerechnungNeben der Störfall-Berechnungsmethode des Summenfelder-Modells ist es auch möglich, dass der Arbeitgeber das Wertguthaben zum 31. Dezember eines jeden Jahres, bei Übergang in die Altersteilzeitarbeit, zum Tag vor Beginn der Freistellungsphase und bei jeder Änderung der Beitragsgruppen (Wegfall bzw. Hinzutritt von Versicherungspflicht zu einem Sozialversicherungszweig) zu diesem Zeitpunkt bewertet und mit der für dieses Kalenderjahr festgestellten Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweiges und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt vergleicht. Der jeweils geringere dieser Beträge ist das beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, das für den Fall des Eintritts eines Störfalls fortzuschreiben ist. Gilt für das Wertguthaben ein bestimmter Wertmaßstab, ist dieser bei jeder Bewertung des Wertguthabens anzuwenden. Hierbei ist grds. auch an eine Anlage von Wertguthaben in Investmentfonds zu denken. Zur Feststellung des Wertguthabenzuwachses ist in diesem Falle im Beurteilungsjahr die Differenz zwischen dem Wert des Wertguthabens am 31. Dezember des zu beurteilenden Jahres und dem Wert des Wertguthabens am 31. Dezember des Vorjahres zu bilden. Beruht die Feststellung eines negativen Saldos allein auf der Tatsache, dass eine Wertminderung des Fonds eintrat, ist für den Abgleich der SV-Luft dieses Jahres der Wertguthabenzuwachs mit € 0 anzusetzen. Allerdings bleibt ist es mehr als fragwürdig, inwieweit Fondskonzeptionen durch den Einfluss der Änderungen des „Flexi-G II“ noch als adäquates Anlageprodukt zur Rückdeckung von Wertguthaben eingesetzt werden können. Sofern ein korrekter Abgleich der SV-Luft unter Beachtung der zuvor genannten Termine gewährleistet ist, ist auch eine rückwirkende Bewertung des Wertguthabens am Jahresende zulässig. Hierbei sind in der Entgeltabrechnung darzustellen: das Wertguthaben, der im Wertguthaben enthaltene Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die SV-Luft für jeden Sozialversicherungszweig und der aus dem Vergleich der SV-Luft für jeden Sozialversicherungszweig und des Entgeltguthabens resultierende Betrag des im Störfall beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens (sog. abgegrenzte SV-Luft). Aus Gründen der Rückrechnungsfähigkeit sind in den Entgeltunterlagen jeweils die Werte der originären und der abgegrenzten SV-Luft des jeweiligen Versicherungszweiges vorzuhalten.
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