Negativer Saldo
Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
Nach Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist im Fall fehlender tarifvertraglicher Regelungen ist ein negativer Saldo des Arbeitszeitkontos als Lohnvorschuss des Arbeitgebers anzusehen, sofern der Arbeitnehmer selbst die Möglichkeit hat, sowohl über die Entstehung, als auch über den jeweilgen Umfang und den Ausgleich eines negativen Kontostandes zu entscheiden.
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