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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Auswirkungen auf die Dispositionsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Grundsätzlich erwächst dem Arbeitgeber aus dem Arbeitvertrag ein Weisungsrecht, das sich auf Art und Umfang der Leistung und auf die Leistungsumstände beziehen kann. Damit fällt auch die genaue zeitliche Lage der täglichen und wöchentlichen Arbeitsleistung unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Problematisch könnte indessen sein, ob nicht durch die Einführung von Arbeitszeitkonten das Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers beeinträchtigt wird. Wenn die Flexibilisierung der Arbeitszeit bedeuten würde, dass ausschließlich die Arbeitnehmer über Lage und Dauer der täglichen Arbeitszeit bestimmen könnten, käme dies einem teilweisen Verlust des Direktionsrechts gleich. Dagegen ist jedoch anzuführen, dass die Arbeitnehmer trotz flexibler Handhabung ihrer täglichen/wöchentlichen/monatlichen Arbeitszeit i.d.R. an Rahmenvorgaben des Arbeitgebers und an die Arbeitszeit betreffende Kontrollmechanismen - einzel- oder kollektivvertraglicher Art -gebunden sind. Als Beispiel kann auf die bei Jahresarbeitszeitverträgen übliche Langzeitplanung verwiesen werden. Dort legt der Arbeitgeber - regelmäßig in Absprache mit dem Arbeitnehmer - bereits im Voraus fest, wie die Arbeitszeit auf das Jahr verteilt werden soll, wobei das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beachten ist. Auf kurzfristig eintretende Änderungen wird dann in der Weise reagiert, dass der Arbeitgeber mit dem betroffenen Arbeitnehmer eine abweichende, an die Auftragslage angepasste Lösung zu finden versucht. Von einer willkürlichen, im Belieben des Arbeitnehmers liegenden Arbeitszeiteinteilung kann demnach keine Rede sein.

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