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Hartz IV

Wertguthaben als Privatvermögen

Wertguthaben verbleiben bis zur Auszahlung an den Arbeitnehmer juristisches und wirtschaftliches Eigentum des Arbeitgebers. Sollte daher ein vormaliger Arbeitnehmer mit ehemaligem Wertguthabenanspruch Arbeitslosengeld II (sog. „Hartz IV“) erhalten, muss das Wertguthaben  bereits zwingend in das Privatvermögen des Berechtigten transferiert worden sein. Folglich ist ehemaliges Wertguthaben, das sich zum Zeitpunkt der Anspruchsauslösung von Arbeitslosengeld II noch tatsächlich im Privatvermögen des ehemaligen Arbeitnehmers befindet, voll anrechenbares Einkommen im Sinne des § 12 SGB II und somit ein Kürzungsfaktor des individuellen Anspruchs auf Arbeitslosengeld II.



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