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Ausschluss von Möglichkeiten zur Bildung von Wertguthaben

Vereinbarungen über die Einrichtung eines Zeitwertkontos von Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind - z. B. von Mitgliedern des Vorstands einer

Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH -, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 17.06.2009, IV C 5 - S 2332/07/0004) mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft nicht vereinbar. Infolgedessen führt bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn. Die allgemeinen Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung bleiben unberührt.

Der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf ein bis zu diesem Zeitpunkt aufgebautes Wertguthaben. Nach Erwerb der Organstellung führen alle weiteren Zuführungen zu dem Konto steuerlich zum Zufluss von Arbeitslohn. Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Wertguthaben entsprechend der dargestellten Grundsätze weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.

Oben Gesagtes gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die in der Gesellschaft beschäftigt sind, die sie beherrschen.

Bei Zeitwertkontenmodellen für Organe von Körperschaften sowie als Arbeitnehmer beschäftigte beherrschende Anteilseigner, die bis zum 31. Januar 2009 eingerichtet wurden und die aus Vertrauensschutzgründen steuerlich anzuerkennen wären, sind alle Zuführungen bis zum 31. Januar 2009 erst bei Auszahlung zu besteuern. Diese Übergangsregelung gilt nicht für verdeckte Gewinnausschüttungen.



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