Gesellschafter-GeschäftsführerAusschluss von Möglichkeiten zur Bildung von WertguthabenVereinbarungen über die Einrichtung eines Zeitwertkontos von Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind - z. B. von Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH -, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 17.06.2009, IV C 5 - S 2332/07/0004) mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft nicht vereinbar. Infolgedessen führt bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn. Die allgemeinen Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung bleiben unberührt. Bei Zeitwertkontenmodellen für Organe von Körperschaften sowie als Arbeitnehmer beschäftigte beherrschende Anteilseigner, die bis zum 31. Januar 2009 eingerichtet wurden und die aus Vertrauensschutzgründen steuerlich anzuerkennen wären, sind alle Zuführungen bis zum 31. Januar 2009 erst bei Auszahlung zu besteuern. Diese Übergangsregelung gilt nicht für verdeckte Gewinnausschüttungen.
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