Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Zusage auf Absicherung biometrischer Risiken durch den Arbeitgeber
Gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 BetrAVG basieren sämtliche Leistungsrechte der betrieblichen Altersversorgung auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis, indem Arbeitnehmern Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Die Versorgungszusage ist damit der herausragende Verpflichtungsgrund für den Arbeitgeber. Dieser Verpflichtungsgrund stellt in diesem Zusammenhang daher auch den Entgeltcharakter einer betrieblichen Altersversorgungsleistung heraus. Aus dieser hieraus resultierenden grundlegenden Verpflichtung kann sich der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch dann nicht entziehen, wenn er die Durchführung der zugesagten Versorgungsleistung über einen externen Versorgungsträger wählt.
Der Versorgungszweck der betrieblichen Altersversorgung unterscheidet diese Leistungen von anderen möglichen arbeitgeberseitigen Sozialleistungen gegenüber Arbeitnehmern. Die „Versorgungszusage“ aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses – bzw. einer Tätigkeit eines Nichtarbeitnehmers zugunsten des zusagenden Unternehmens (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) – grenzt somit die betriebliche Altersversorgung von sämtlichen anderen in Frage kommenden Alterssicherungsleistungen ab. Maßgeblich ist also allein, ob die erteilte Versorgungszusage den Vorgaben des § 1 Abs. 1 BetrAVG entspricht. Unbeachtlich ist hierbei, wie der Arbeitgeber die zugesagten Leistungen begriffsdefinitorisch bezeichnet.
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