Beitragsbemessungsgrenze

Bemessungsgrundlage zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen

Als Beitragsbemessungsgrenze wird in Deutschland eine Grenzgröße bezeichnet, bis zu der im jeweiligen Sozialversicherungszweig Beiträge entrichtet werden müssen. Es handelt sich also um eine Deckelung der Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Versicherungsbeitrag. Grundsätzlich gilt, dass die Beiträge zur Sozialversicherung prozentual vom Bruttolohn erhoben werden. Die Beiträge orientieren sich also an der Höhe des Bruttolohns. Ist der Bruttolohn höher als die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung, wird zur Beitragsberechnung nur die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweigs herangezogen. Der Teil des Bruttolohns, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Dies hat den Effekt, dass dieser Personenkreis einen geringeren prozentualen Anteil seines Bruttolohns in die sozialen Sicherungssysteme zahlt als andere. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung für die Renten-/Arbeitslosenversicherung und die Kranken-/Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung angepasst. Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht.

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