Anrufungsauskunft
Anwendung des Lohnsteuerrechts im Einzelfall
Eine Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) kann der Arbeitgeber oder ein sonst am Lohnsteuerverfahren Beteiligter, also auch der Arbeitnehmer, ein Geschäftsführer, Rechtsnachfolger usw., bei seinem Betriebsstättenfinanzamt darüber einholen, wie im Einzelfall das Lohnsteuerrecht anzuwenden ist, z.B. ob in bestimmten Fällen Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist, ob bestimmte Bezüge oder Vorteile steuerfrei oder steuerpflichtig sind, ob eine Betriebsstätte im Sinn des Lohnsteuerrechts vorliegt usw.. Für die Auskunftserteilung ist das Finanzamt der Betriebsstätte im lohnsteuerlichen Sinn zuständig, nicht das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers und auch nicht ein Lohnsteuer-Außenprüfer. Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten können von einem Finanzamt eine Anrufungsauskunft erhalten, die für mehrere Betriebsstätten gilt. Diese zentrale Anrufungsauskunft erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. Die Erteilung der zentralen Anrufungsauskunft ist davon abhängig, dass der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern angibt und erklärt, für welche Betriebsstätte die Auskunft von Bedeutung ist.
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